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(VGH Kassel vom 14.7.2006 – AZ 1 UE 1712/04 [2])
Nach einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH) Kassel haben Teilzeitlehrkräfte bei Klassenfahrten Anspruch auf Vergütung ihrer Mehrarbeit.
Der VGH wies in einem Beschluss die Berufung des Landes Hessen gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Frankfurt zurück: Das VG hatte einer Teilzeit arbeitenden Lehrerin Vergütung für die während einer Klassenfahrt geleistete Mehrarbeit zugesprochen. Das VG und der VGH wichen von einer anders lautenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab, denn es gibt in Hessen keine Regelung, Zusatzbelastungen in anderer Form auszugleichen.
Teilzeitbeschäftigte nicht diskriminieren
Die GEW Hessen bewertet den Spruch der Kasseler Richter als weiteres Glied in einer Kette von Urteilen, die gegen diskriminierende Praktiken bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen Teilzeitbeschäftigter im öffentlichen Dienst ergangen sind. Obwohl vergleichbare Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) sowie mehrerer Verwaltungsgerichte seit Jahren vorliegen, hat das Land Hessen diese Rechtsprechung bisher nicht bei in Teilzeit arbeitenden verbeamteten Lehrkräften angewendet. Aus diesem Grunde seien sowohl noch weitere Verwaltungsgerichtsverfahren als auch hunderte von Verwaltungsverfahren auf Behördenebene anhängig.
Das VGH hat eine Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dem Land Hessen bliebe allein der Weg der Revisionszulassungsbeschwerde, sollte es die Rechtskraft der Entscheidung verzögern wollen.