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(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.10.2003, Aktenzeichen: 2 A 11188/03).
Die Mutter meldete unter Vorlage eines ärtzlichen Attests ihr Kind von der Klassenfahrt ab.
Die Schule beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht, die Mutter zur Übernahme der Kosten der Klassenfahrt in Höhe von 250 Euro zu verurteilen.
Rechtslage:
Die Mutter ist zur Zahlung der Kosten für die Klassenfahrt verpflichtet, auch wenn die Tochter daran nicht teilgenommen hat
Begründung:
Mit der schriftlichen Zustimmungserklärung der Mutter ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zu Stande gekommen, auf Grund dessen die Mutter verpflichtet ist, die Kosten für die Klassenfahrt zu bezahlen. Die Kosten für eine Klassenfahrt gehören zum allgemeinen Lebensführungsaufwand und sind damit Teil der elterlichen Unterhaltspflicht. Die zum Zeitpunkt der Abmeldung nicht mehr abwendbaren Kosten können nicht auf die anderen Eltern umgelegt werden. Schließlich durften diese darauf vertrauen, dass ihnen keine weiteren als die im Anmeldeformular bezeichneten Kosten zur Last fallen. Spätere Teilnahmehindernisse, wie hier Krankheit, gehen somit zu Lasten der Mutter.
Wichtiger Hinweis!
Die Schule ist nicht verpflichtet, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Sie sind lediglich gehalten, die Eltern rechtzeitig und umfassend über die erheblichen Tatsachen, insbesondere die Notwendigkeit der frühzeitigen Buchung und das voraussichtliche Kostenvolumen, zu informieren.