Klassenfahrten und Hartz IV

(Az: S 33 AS 152/05)
Sozialgesetzbuch II § 23, Abs. 3

Im verhandelten Fall ging es um einen 18-Jährigen, dessen Eltern langzeitarbeitslos waren. Der zuständige Leistungsträger weigerte sich, die Kosten für die sechstägige Klassenfahrt zu übernehmen. Die Behörde begründete ihre Ablehnung damit, dass die Förderung mehrtägiger Klassenfahrten mit der zehnten Klasse ende.

Die Richter sahen das anders. Studienfahrten seien ein unverzichtbarer Bestandteil der Ausbildung in der Oberstufe. Schulbildung und -Erziehung dürfe nicht von der finanziellen Situation der Eltern abhängen.

Im SGB II zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine Antragsmöglichkeit zu finden, wenn die Eltern eines Schülers die Kosten der Klassenfahrt nicht tragen können. In dem entscheidenden Paragrafen im Sozialgesetzbuch II § 23, Abs. 3 steht: „Leistungen für ... (3.) mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. ...". Antragsberechtigt sind die Eltern der Kinder, in deren Bedarfsgemeinschaft die Kinder leben.

 

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