Aufsichtspflicht und Haftung bei Klassenfahrten

 

Aufsicht

Die Aufsichtsführung ist eine pädagogische Aufgabe. In Schulen werden überwiegend Minderjährige unterrichtet und erzogen, die schon infolge ihres Alters einer besonderen Beaufsichtigung bedürfen.
Hinzu kommt, dass das Zusammensein von Kindern und Jugendlichen in größeren Gruppen auf oft engem Raum einerseits ebenso wie eine erhöhte Unfallgefahr bei verschiedenen schulischen Veranstaltungen andererseits eine besondere Fürsorge durch die Schule erfordern. Es liegt nahe, dass diese Fürsorge von demjenigen ausgeübt wird, dem die Schüler zur Unterrichtung und Erziehung anvertraut sind. Beaufsichtigung und Schutz der Kinder sind daher mit dem Beruf des Lehrers notwendig verbundene Aufgaben; sie zählen zu den wichtigsten Dienstpflichten.
Inhalt dieser Aufsicht ist es, sowohl die Schüler selbst bei schulischen Veranstaltungen vor Schäden zu bewahren als auch zu verhindern, dass diese Schüler andere schädigen. Die Aufsicht besteht gegenüber den minderjährigen, aber auch – entsprechend dem Alter modifiziert – gegenüber volljährigen Schülern.
Aufsichtspflichtig ist zunächst der Lehrer, dem die Schüler anvertraut sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies auf Grund einer Zuweisung (z.B. im Wege der Unterrichtsverteilung) erfolgt, oder ob der Lehrer freiwillig die Aufsicht übernommen hat. Wenn Hilfspersonen bei der Aufsichtsführung unterstützen sollen, umfasst die Durchführung der Aufsicht auch die sorgfältige Auswahl und Anleitung sowie den sachgerechten Einsatz dieser Hilfspersonen.
Im Übrigen besteht eine Aufsichtspflicht für jeden Lehrer, so weit sich die Notwendigkeit aus dem Umständen ergibt. Raufen z.B. Schüler im Schulgebäude, so ist jede vorbeikommende Lehrkraft zum Eingreifen verpflichtet. Letztlich besteht nämlich eine Aufsichtspflicht sämtlicher Lehrer einer Schule gegenüber allen die Schule besuchenden Schüler.

Nach Schulunfällen ist der Aufsicht Führende verpflichtet, sich um die verletzten Schüler zu kümmern. Er muss insbesondere die Versorgung des verletzten Kindes mit Erste-Hilfe-Maßnahmen sicherstellen. Dabei endet die Aufsicht nicht damit, dass das verletzte Kind von einem Dritten (z.B. Hausmeister, Krankenwagen, Taxe) vom Schulhof gefahren wird; es muss auch eine verantwortliche Begleitung während des Transports und während der ärztlichen Behandlung vom Aufsicht Führenden sichergestellt werden, z.B. indem er selbst den verletzten Schüler begleitet oder die Eltern bittet, dies zu übernehmen.

Aufsichtsführung

Die Ausübung der Aufsicht ist sowohl zeitlich als auch räumlich durch den schulischen Bereich begrenzt. Die Aufsicht beschränkt sich zeitlich auf:

den Unterricht und eine angemessene Zeit davor und danach (ist in Länderregelungen festgelegt)
Pausen
Schulwanderungen und Klassenfahrten
sonstige schulische Veranstaltungen, auch wenn die Teilnahme den Schülern freigestellt ist.

Die Aufsicht beschränkt sich räumlich auf:

die schulischen Anlagen
den Ort der Schulveranstaltungen
die Wege zwischen verschiedenen Orten schulischer Veranstaltungen.

Die Aufsicht der Schule erstreckt sich u.a. nicht auf:

den Schulweg zwischen Wohnung und Schule oder dem sonstigen Ort einer schulischen Veranstaltung
Schulbushaltestellen, die räumlich und funktionell nicht dem Schulbetrieb zugeordnet sind (so weit landesrechtliche Regelungen nicht anderes bestimmen)
Beförderung im Schulbus
Handlungen eines Schülers außerhalb des schulischen Bereiches
unerlaubtes Entfernen eines Schülers vom Ort der Aufsichtsführung, sofern der Lehrer alles Zumutbare unternommen hat, um dies zu verhindern
Wanderungen und Fahrten während der Freizeit oder in den Ferien, die nicht von der Schule angeordnet sind und demzufolge keine schulischen Veranstaltungen darstellen. Dies gilt auch bei Teilnahme eines Lehrers als Begleitperson.

Der Inhalt der Aufsicht hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Aufsichtsmaßnahmen sind abhängig von:

dem Alter und der Einsichtsfähigkeit der Schüler
den räumlichen Verhältnissen am Ort der Aufsichtsführung
erkennbaren, akuten Gefährdungsmöglichkeiten (z.B. Baustelle auf dem Schulgelände).

Die Aufsicht ist durch drei wesentliche Komponenten gekennzeichnet:
Sie muss kontinuierlich, aktiv und präventiv erfolgen.

Kontinuierliche Aufsichtsführung, d.h. die Aufsicht muss grundsätzlich ununterbrochen ausgeübt werden. Da der Lehrer nicht jedes einzelne Kind ständig im Auge behalten kann, müssen sich die Schüler zumindest durch die Anwesenheit des Lehrers beaufsichtigt fühlen.
Ist der Lehrer aus persönlichen oder aus dienstlichen Gründen gezwungen, den Ort der Aufsichtsführung zu verlassen, so muss er alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um für die Zeit seiner Abwesenheit Gefahren von den Schülern oder durch die Schüler abzuwenden.

Ob hierfür Belehrungen ausreichen, ob ggf. die Bitte an den Lehrer der Nachbarklasse um Aufsichtsführung oder die Beauftragung eines geeigneten Schülers mit der Aufsicht in Betracht kommt, richtet sich immer nach der Lage des Einzelfalles. Wesentlich ist auch hier, dass sich die Schüler nicht völlig unbeaufsichtigt fühlen.
Steht bereits einige Zeit vorher fest, dass wegen Abwesenheit des Lehrers die Klasse nicht von ihm beaufsichtigt werden kann, so ist von der Schule die ersatzweise Aufsichtsführung sicherzustellen. Kommt die Schule dieser Verpflichtung nicht oder nur unvollkommen nach, so trifft die Verantwortung für diesen Organisationsmangel den Schulleiter.

Aktive Aufsichtsführung, d.h. der Lehrer darf sich in der Regel nicht mit Warnungen und Weisungen an die Schüler zur Verhütung von Unfällen und Schäden begnügen. Er muss vielmehr im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren Vorsorge für den Fall treffen, dass seine Ermahnungen nicht beachtet werden. Verbote muss er erforderlichenfalls durchsetzen.
So verletzt ein Lehrer beispielsweise seine Aufsichtspflicht, wenn er zwar die Schüler bei einem Schulausflug in felsiges Gelände vor dem Klettern warnt, dann aber doch kletternde Schüler nicht weiter beachtet.
In einem solchen Fall muss er eingreifen, etwa durch Anordnung, dass diese Schüler sich für den Rest des Ausfluges unmittelbar bei dem Lehrer aufhalten müssen.

Präventive Aufsichtsführung, d.h. umsichtiges und vorausschauendes Handeln, z.B. bei der Pausenaufsicht, bei Klassenfahrten, Wanderungen oder Klassenfeiern.
Der Lehrer muss sich stets überlegen, ob durch die örtlichen oder zeitlichen Verhältnisse oder aus einem Verhalten der Schüler Gefahren entstehen können und wie er diese Gefahren abwenden kann. Dazu zählt z.B. die Anordnung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes vor der Bushaltstelle beim Schulausflug ebenso wie die Warnung der Schüler vor zurückschnellenden Ästen beim Waldlauf.
Bei der Planung einer Schulwanderung ist es sinnvoll, das Ziel vorher zu erkunden, z.B. Abgehen der Wanderstrecke, Besuch der Jugendherberge oder des Schullandheimes. Allgemein gültige Regelungen über das richtige Verhalten des Lehrers im Einzelfall sind nicht möglich, da es immer auf die jeweiligen Umstände ankommt.

Haftung des Lehrers bei Verletzungen der Aufsicht

Wird ein Schüler im Zusammenhang mit dem Schulbesuch verletzt, stellt sich die Frage nach der Haftung des Lehrers. Dabei kann sich eine „Haftung“ in dreierlei Hinsicht ergeben:

Zivilrechtliche Haftung (Schadenersatz)
Strafrechtliche Haftung
Disziplinarrechtliche Haftung

Zur zivilrechtlichen Haftung ist auf Folgendes hinzuweisen:

Personenschäden von Schülern

Seit der Einführung der gesetzlichen Schüler-Unfallversicherung sind alle Schüler der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen gesetzlich gegen Unfälle (Personenschäden) versichert, die sie im Zusammenhang mit dem Schulbesuch erleiden (§2 Abs.1 Nr.8b SGB VII). Die Kosten dieser gesetzlichen Unfallversicherung tragen die Schulträger dadurch, dass sie an den zuständigen Unfallversicherungsträger Beiträge entrichten.
Im Hinblick auf diese Beitragszahlung sind der Schulträger, die Lehrer und Schüler oder sonst in der Schule tätige Personen, z.B. Schulsekretärin, Hausmeister, aber auch freiwillige Helfer und Begleitpersonen bei schulischen Veranstaltungen grundsätzlich von der zivilrechtlichen Haftung freigestellt (§§104f., 106 Abs.1 SGB VII).
Dieses so genannte Haftungsprivileg schließt Ansprüche der Schüler untereinander (z.B. bei Raufereien in der Schule) und gegen sonstige Schulangehörige (Lehrer, Verwaltungspersonal usw.) aus. Ausgeschlossen werden damit insbesondere der Amtshaftungsanspruch nach §839 Abs.1 BGB und der Anspruch auf Schmerzensgeld (§847 Abs.1 BGB) gegen den Lehrer, der seine Aufsichtspflicht verletzt hat.
Hinsichtlich etwaiger Fehler bei der Aufsichtsführung hat dies zur Folge, dass nur ein vorsätzlicher Verstoß zu einer zivilrechtlichen Haftung gegenüber dem Schüler führen kann. Das kann dann der Fall sein, wenn ein Lehrer bewusst und gewollt seine Aufsichtspflicht verletzt und die Schädigung billigend in Kauf nimmt.

Personenschäden Dritter und Sachschäden

So weit es sich um Personenschäden schulfremder Dritter (z.B. wird beim Ballspielen im Rahmen des Sportunterrichtes ein unbeteiligter Passant durch einen Ball verletzt) oder um Sachschäden (z.B. zerreißt sich ein Schüler bei einem Sportunfall die Kleidung) handelt, sind bei öffentlichen Schulen Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der Aufsicht nicht gegen den Lehrer, sondern stets nur gegen dessen Dienstherrn zu richten (§839 Abs.1, ggf. §847 BGB, i.V.m. Art.34 GG).

Regress bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

Die Haftungsfreistellung durch das SGB VII will ebenso wenig wie die Regelung des Art.34 GG den Lehrer, der seine Dienstpflichten grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verletzt, aus jeglicher finanzieller Verantwortung entlassen. Dies könnte zu einer Vernachlässigung der Aufsicht führen und würde damit nicht nur die Schüler erheblichen Gefahren aussetzen, sondern auch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und damit letztendlich den Steuerzahler in unvertretbarer Weise belasten. Deshalb kennen sowohl das SGB VII als auch die Beamtengesetze des Bundes und der Länder die Möglichkeiten des Rückgriffs gegen den Schädiger. So kann sowohl der Unfallversicherungsträger als auch der Dienstherr den Ersatz der von ihm zugunsten des verletzten Schülers gemachten Aufwendungen verlangen, wenn der Lehrer vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten gegenüber dem anvertrauten Kind vernachlässigt hat.
Vorsatz setzt nicht nur die bewusste Verletzung der Aufsicht, sondern auch noch das billigende in Kauf nehmen der Folgen dieser Pflichtverletzung voraus. Es ist also ein auf die Herbeiführung des Unfalls besonders gerichtetes, absichtliches Verhalten und dürfte daher in der Praxis kaum vorkommen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt wurden und wenn das nicht beachtet wurde,was im konkreten Fall jedem einleuchten musste. Das Maß der im Einzelfall erforderlichen Sorgfalt bestimmt sich nach der Lebenserfahrung und Gewissenhaftigkeit eines besonnenen „durchschnittichen“ Lehrers unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände und der persönlichen Verhältnisse. Jedoch besteht nach dem SGB VII, abweichend von den allgemeinen Haftungsgrundsätzen, bereits bei schuldhafter Herbeiführung des Unfalls die Rückgriffshaftung des Schädigers, ohne dass sich die grobe Fahrlässigkeit bzw. der Vorsatz auch auf die Verletzungsfolgen beziehen muss.
Handelt es sich um eine „leichte“ Fahrlässigkeit (im Gegensatz zu „grober“ Fahrlässigkeit), so ist ein Regress nach den bestehenden Bestimmungen nicht möglich. Verletzungen der Aufsicht zur Begründung einer zivilrechtlichen Haftung müssen massiv sein. Der Mangel an einschlägiger Rechtsprechung ist ein sicheres Indiz dafür, dass Irrtümer, Fehleinschätzung, Fehler infolge Überlastung in aller Regel nicht geeignet sein werden, eine zivilrechtliche Haftung des Verantwortlichen auszulösen.

Strafrechtliche Haftung

Verletzungen der Aufsicht führen dann zu einer strafrechtlichen Ahndung, wenn die Aufsicht Führenden vorsätzlich oder fahrlässig gegen ihre Pflichten verstoßen haben (vgl. §§223, 229 StGB). Der Strafrichter wird sich mit der Frage auseinander setzen müssen, welche Aufsichtsmaßnahme in der jeweiligen Situation erforderlich, geeignet und zumutbar war. Ist eine Schulveranstaltung im Hinblick auf die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen unter Beachtung der dafür üblichen Grundsätze geplant worden und wurde die Aufsicht auch dementsprechend durchgeführt, wird ein sich ereignender Unfall kaum zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Denn auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten wird eine lückenlose, vollständige Überwachung der Schüler nicht gefordert, jedenfalls solange nicht, wie außergewöhnliche Gefahrenlagen nicht erkennbar vorliegen.

Disziplinarrechtliche Haftung

Dienstrechtlich gesehen ist die Verletzung der Aufsichtsführung ein Dienstvergehen. Welche Maßnahmen der Dienstherr für angemessen hält, wird sich nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung richten. In aller Regel wird es zu disziplinarrechtlichen Folgen einer Verletzung der Aufsichtsführung in den Fällen kommen, bei denen eine zivil-/strafrechtliche Haftung bejaht wird.

 

FAQ - häufig gestellte Fragen

Schüler-Unfallversicherung
Klassenfahrt

Frage:
Die Klasse 10 macht zum Abschluss ihrer Schulzeit eine Klassenfahrt ins Ausland. Wie ist während dieser Fahrt die Aufsichtspflicht zeitlich geregelt? Die betreuenden Lehrer können nicht 24 Stunden lang ohne Schlaf bleiben. Wie sieht die Absicherung für Lehrer und Schüler aus, wenn während der Lehrernachtruhe Schüler die Unterkunft verlassen und ihnen etwas zustößt?

Antwort:
Verlassen Schüler oder Schülerinnen während einer Klassenfahrt in einer eigenmächtigen Aktion die Unterkunft, sind sie nicht durch die Schüler-Unfallversicherung abgesichert, da das unerlaubte Verlassen der Unterkunft rein privaten Zwecken dient. Bei Klassenfahrten gibt es keinen Versicherungsschutz "rund um die Uhr", sondern nur bei solchen Betätigungen, die mit dem Schulbesuch rechtlich wesentlich zusammenhängen.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn ein Schüler oder eine Schülerin auf einer Klassenfahrt sich rein persönlichen, von dem Schulbesuch nicht mehr beeinflußten Belangen widmet. Daher ist insbesondere die Nachtruhe nebst den damit zusammenhängenden Verrichtungen ebenso wie die Essenseinnahme oder das Aufsuchen der Toilette grundsätzlich dem persönlichen, nicht versicherten Bereich zuzurechnen.

Andererseits ist auch bei diesen Verrichtungen Versicherungsschutz gegeben, wenn das Wirksamwerden besonderer Gefahrenmomente, die in ihrer besonderen Eigenart der Schülerin bzw. dem Schüler während seines normalen Verweilens am Wohnort nicht begegnet wären, wesentliche Ursache eines Unfalls bei einer Klassenfahrt sind. Derartige besondere Gefahrenmomente sind z.B. ein Hotelbrand, nicht abgesicherte Gefahrenstellen im Bereich der Übernachtungsstätte oder Vergiftung des gereichten Essens. Entscheidend sind jedoch für die Beurteilung des Versicherungsschutzes immer alle konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
Neben den bisher genannten grundsätzlich eigenwirtschaftlichen Verrichtungen sind alle Tätigkeiten und Unternehmungen unversichert, die nicht im Organisations- und Verantwortungsbereich der Schule liegen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich Schülerinnen oder Schüler eigenmächtig, möglicherweise einem ausdrücklichen Verbot zuwider, dem Einwirkungsbereich des Lehrpersonals entziehen und privaten, ggf. sogar unerlaubten Tätigkeiten bzw. Unternehmungen nachgehen, die nicht der Organisationsgewalt und Verantwortung der Schule unterliegen.

Die betreffenden Aufsichtspersonen müssen hier darauf achten, daß alle Schülerinnen und Schüler zu einer bestimmten Zeit in den Schlafräumen sind und daß in diesen Schlafräumen die vorgeschriebene Ordnung eingehalten wird. Eine Überwachung der Anwesenheit der Schüler in den Schlafräumen während der Nacht ist hingegen nur erforderlich, wenn hierzu ein besonderer Anlaß besteht.
Der Aufsichtspflicht ist somit grundsätzlich genüge getan, wenn die betreffende Begleitperson sich zu einer bestimmten Zeit von der Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler und der Einhaltung der nötigen Ordnung in den Schlafräumen überzeugt hat. Weitere Aufsichtsmaßnahmen sind den Lehrkräften nur dann zumutbar, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sich die Schülerinnen und Schüler nicht ordnungsgemäß unter Einhaltung der nötigen Nachtruhe in den Schlafräumen befinden (beachte hierzu ggf. länderspezifische Regelungen wie z. B. die Verordnung über die Aufsicht über Schüler des Hessischen Kultusministeriums).
Des weiteren setzt eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtspflicht in der Regel voraus, daß Lehrkräfte und Begleitpersonen in derselben Unterkunft wie die Schülerinnen und Schüler übernachten. Bei Unterbringung in Gastfamilien muß die jederzeitige Erreichbarkeit einer Begleitperson gewährleistet sein (Regelung für das Saarland).

Bei Verletzung von Schülerinnen oder Schülern und Eintrittspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung gilt das Prinzip des Haftungsausschlusses. Die Lehrkraft oder Begleitperson, auf deren Aufsichtspflichtverletzung die Schädigung zurückzuführen ist, kann somit für die eingetretenen Körperschäden grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden (§§ 106, 104 f. SGB VII). Etwas anderes gilt nur, wenn der Begleitperson grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen werden kann. Da aber bereits grob fahrlässige Schadensverursachung voraussetzt, daß der Verantwortliche die Sorgfaltspflichten in ungewöhnlich hohem Maße verletzt hat und naheliegende, einfachste Überlegungen nicht angestellt hat sowie nicht einmal solche Maßnahmen getroffen wurden, die im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen, ist die Haftung in aller Regel ausgeschlossen.
Soweit Sachschäden eingetreten sind, kann der Schädiger jedoch haftbar gemacht werden.

Quelle: Bundesverband der unfallkassen

 

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